Urheberrecht

 

                        „Die Selbstverständlichkeit, mit der heute mit digitalen Speichermedien und im Internet Werke der Kunst
an
den Urhebern vorbei genutzt werden, raubt einem den Atem – und mithin die Existenzgrundlage.“

                        Prof. Janine Meerapfel, Präsidentin der Akademie der Künste,
                        auf der Konferenz der Initiative Urheberrecht „Digitale Plattformen – Chancen + Probleme.“
am 12. Dezember 2016 in der Akademie der Künste, Berlin.

 

Diese klugen Worte von Prof. Meerapfel gelten auch heute unverändert. Auf kaum einem Rechtsgebiet bringt die Digitalisierung derartige Umwälzungen mit sich wie im Urheber- und Medienrecht. Alte Geschäftsmodelle sind verschwunden, neue haben sich (vielleicht nur kurzfristig) etabliert. Eines aber ist klar: Mit der Digitalisierung geht eine rasante und bis dato nicht gekannte rechtswidrige Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke einher.

Meine anwaltliche Tätigkeit betrifft das ganze Urheberrecht, von der Werkschöpfung bis zur Verwertung und Fragen des Urhebervertragsrechtes. Meine Tätigkeit ist nicht auf bestimmte Werkarten beschränkt und beinhaltet auch die Rechte der ausübenden Künstler, Verfilmungsverträge und Vergütungsansprüche nach dem Bestsellerparagrafen. Den Schwerpunkt bilden aber Lichtbildwerke und hier die Ansprüche von Urhebern bzw. Nutzungsberechtigten bei illegaler Werknutzung. Dabei geht es zumeist um die Durchsetzung oder die Abwehr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen auch bei unterlassener Urheberbenennung.

Der Höhe nach werden Schadensersatzansprüche meist nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. Wenig bekannt ist, dass § 103 UrhG auch die Möglichkeit schafft, Urteile auf Kosten der Verletzer zu veröffentlichen.