Presse- und Medienrecht
„Jede Veröffentlichung des Bildnisses einer Person begründet grundsätzlich
eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Andererseits gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen aber gerade
nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen
werden möchte, sondern schützt (erst) gegen unwahre Darstellungen, Entstellungen und Verfälschungen.
Niemand ist jedoch verpflichtet, an der negativen Darstellung der eigenen Person mitzuwirken.“
BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 – 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09;
BVerfG, Urteil vom 15. September 1999 – 1 BvR 653/96;
BGH, Urteil vom 20.07.2018 – VI ZR 130/15;
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2023 – 11 U 101/22
Bei Ansprüchen aus dem Presse- und Medienrecht geht es meist um (schwerwiegende) Persönlichkeitsrechtsverletzungen und um die Durchsetzung von Gegendarstellungs- und/oder Widerrufsansprüchen sowie um eine mögliche Geldentschädigung.
Es ist wenig bekannt, dass Gegendarstellungsansprüche nur im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden können und es (systemwidrig) kein Hauptsacheverfahren gibt. Die Rechtsprechung geht überdies davon aus, dass in bestimmten Fallkonstellationen Ansprüche auf Geldentschädigung ausgeschlossen sein können, wenn nicht zuvor Gegendarstellungs- und/oder Widerrufsansprüche geltend gemacht wurden.
Ich vertrete auch (präventiv) Journalisten und Medien bei der Gestaltung ihrer (Verdachts)Berichterstattung und der Abwehr unberechtigter Ansprüche.