Prüfungsrecht 

„Prüfungen greifen intensiv in die Freiheit der Berufswahl ein, weil
von ihrem Ergebnis abhängt, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen und welche Tätigkeit gewählt werden kann… Daraus folgt,
dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip
nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen …“

                        BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83.

 

 Prüfungsrecht und hier insbesondere die Anfechtung von Prüfungsentscheidungen in der Steuerberaterprüfung (über die ich promoviert habe), die Anfechtung von Entscheidungen in juristischen Prüfungen und im Laufbahnrecht der Beamten bilden einen weiteren Schwerpunkt meiner Arbeit.

Das Prüfungsrecht als Teil des öffentlichen Rechtes eröffnet nach der Durchführung eines Vorverfahrens grundsätzlich den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten.

Abweichend davon ist bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen in der Steuerberaterprüfung kraft gesetzlicher Sonderzuweisung der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet, wobei ein Einspruchsverfahren (mit einer Ausnahme) grundsätzlich nicht stattfindet. Weiterführende Information dazu finden hier.